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Verbraucherrechte

Weihnachtsgeschenke am Black Friday bestellt? Darum das Paket öffnen!

Wer schon Weihnachtsgeschenke bestellt hat, sollte die Lieferung überprüfen statt sie bis Heiligabend stehen zu lassen. Warum sonst der Verlust des Widerrufsrechts droht.

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Wer mit zeitlichem Vorlauf Weihnachtsgeschenke bestellt, sollte die Lieferung zeitnah überprüfen.
Wer mit zeitlichem Vorlauf Weihnachtsgeschenke bestellt, sollte die Lieferung zeitnah überprüfen. iStock/fizkes

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben den Black Friday genutzt, um frühzeitig Weihnachtsgeschenke zu kaufen. Doch wenn die Pakete in den nächsten Tagen eintreffen, sollte man sie nicht bis Heiligabend ungeöffnet im Schrank liegen lassen – sonst läuft man Gefahr, sein Widerrufsrecht zu verlieren. Warum man Lieferungen sofort nach dem Eintreffen öffnen und kontrollieren sollte.

Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für Online– und Telefonkäufe sowie für ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Es erlaubt Käufern, eine Bestellung zu widerrufen, noch bevor die Ware geliefert wurde. Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden, zum Beispiel per E–Mail. Es reicht nicht aus, die Ware einfach zurückzusenden. Besonders wichtig ist dies bei Black–Friday–Aktionen, bei denen Verbraucher oft unsicher sind, ob Sonderangebote vom Widerrufsrecht ausgenommen sind – dies ist nicht der Fall.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die das Widerrufsrecht einschränken. Digitale Inhalte wie E–Books oder Software können nicht widerrufen werden, sobald der Download oder das Streaming begonnen hat. Auch bei Reisen, Veranstaltungstickets oder individuell angefertigten Produkten besteht kein Widerrufsrecht. Gleiches gilt für bestimmte Artikel wie Hygieneartikel, Kosmetika oder verderbliche Waren. Privatkäufe oder bestimmte Haustürgeschäfte wie Versicherungsverträge sind ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Verbraucher sollten daher vor dem Kauf unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen.

Fristen im Blick behalten

Die Widerrufsfrist beginnt mit der Annahme der Lieferung, auch wenn ein bevollmächtigter Nachbar die Ware entgegennimmt. Wer Geschenke zu lange ungeöffnet liegen lässt, verliert unter Umständen die Möglichkeit, die Ware zurückzugeben. Ein Widerruf ist bereits vor der Lieferung möglich und kann formlos, zum Beispiel per E–Mail, erfolgen. Hilfreich ist beispielsweise ein Musterbrief, den das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) online zum Download bereitstellt. Auch die deutsche Verbraucherzentrale bietet online Hilfe: Im «Umtausch–Check» können Verbraucher genau herausfinden, wie es um ihr Widerrufsrecht im Einzelfall bestellt ist.

Innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf muss die Ware zurückgeschickt werden, am besten gut verpackt, um Transportschäden zu vermeiden. Der Käufer darf die Ware, wie z. B. Kleidung, wie in einem Ladengeschäft anprobieren. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder unsachgemässe Behandlung kann jedoch dazu führen, dass der Händler Wertersatz verlangt. Fotos der Rücksendung und der Verpackung können bei Problemen hilfreich sein.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Lieferungen daher so schnell wie möglich öffnen und auf Vollständigkeit und Qualität prüfen. Entspricht etwas nicht den Erwartungen, können sie sofort von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, statt an Heiligabend eine böse Überraschung auszupacken.

Von SpotOn vor 1 Stunde