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  4. Code of Conduct: Die redaktionellen Leitlinien der Schweizer Illustrierten
Diese redaktionellen Leitlinien gelten bei uns

So machen wir bei der Schweizer Illustrierten Journalismus

Die Schweizer Illustrierte schreibt auf erfrischende Weise über Gesellschaftsthemen und Menschen, die die Schweiz bewegen. Die Berichterstattung folgt klaren redaktionellen Leitlinien. Hier sind sie.

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Silvia Binggeli mit dem SI-Team

Chefredaktorin Silvia Binggeli bespricht mit ihrem Team die neuste Ausgabe der Schweizer Illustrierten.

Schweizer Illustrierte

Die Schweizer Illustrierte ist nie belanglos. Wir verschaffen uns Zugang zu Persönlichkeiten, die im Fokus stehen. Wir zeigen den Menschen hinter der Schlagzeile, nah, persönlich und privat. Wir präsentieren Bilder mit Wow-Effekten, die nachhallen. Damit grenzen wir uns klar von anderen Titeln ab. Wir treffen die Persönlichkeiten zu Hause, sind mit ihnen auf Reisen, begegnen ihnen hinter den Kulissen, mit Familie, mit Freunden.

Wir sind optimistisch, aber wir sprechen mit Prominenten auch über relevante Gesellschaftsthemen. Dank dieser Nähe erfahren unsere Leserinnen und Leser jede Woche auf erfrischende Weise mehr über die Menschen, die die Gegenwart und die Zukunft der Schweiz prägen.

Journalistische Grundsätze

Die Schweizer Illustrierte ist Authentisch. Wir hören hin, um zu verstehen und sind empathisch. Wir sind hartnäckig in der Umsetzung von Geschichten, aber stets fair. 

Wahrhaftigkeit

Die Schweizer Illustrierte bemüht sich um Wahrhaftigkeit. Sie unterschlägt keine für die Information wichtigen Elemente und kann Fakten belegen.

Berichtigung

Klare Fehler berichtigen wir von uns aus und unverzüglich.

Umgang mit Quellen und KI

Fakten stützt die Schweizer Illustrierte in der Regel auf mindestens zwei unabhängige Quellen, die auf ihre Glaubwürdigkeit und Belastbarkeit geprüft wurden.

Die Schweizer Illustrierte zahlt keine Auskunftspersonen für Informationen. Sie deckt einzig anfallende Spesen oder Kosten, die für den Quellenschutz unabdingbar sind.

Quellen werden anonymisiert, wenn die Quelle bei Namensnennung Nachteile erleiden würde. Die Redaktion umschreibt anonymisierte Quellen so, dass es der Leserschaft wenn immer möglich ist, die Glaubwürdigkeit der Quelle trotzdem einzuschätzen.

Die Schweizer Illustrierte schützt ihre Quellen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes immer. Gestützt auf die KI-Richtlinien der Ringier AG kennzeichnen wir alle Inhalte, die mit KI-Tools erstellt wurden. Eine Kennzeichnung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen ein KI-Tool nur als Hilfsmittel eingesetzt wird (z. B. für das Korrekturlesen, für Zusammenfassungen, für die Umformulierung von Sätzen).

Die Schweizer Illustrierte gibt keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse (z. B. Strategien, Finanzdaten, Quellcodes) oder personenbezogenen Daten (einschliesslich Fotos, Videos usw.) von journalistischen Quellen, oder anderen natürlichen Personen in ein KI-Tool ein. Wir beschränken unsere Eingaben in KI-Tools auf das absolut Notwendige. 

Fairness

Schweizer-Illustrierte-Redaktorinnen und -Redaktoren treten in der Regel offen auf, nennen Namen, Medium und ungefähres Rechercheziel.

Die von uns entwickelten, integrierten oder genutzten KI-Tools und -Technologien sollen stets fair, unparteiisch und nicht diskriminierend sein. Aus diesem Grund unterziehen wir unsere eigenen KI-Tools, -Technologien und -Integrationen einer regelmässigen Überprüfung und beheben alle festgestellten Verzerrungen oder diskriminierenden Tendenzen.

Verdeckte Recherchen werden nur geführt, wenn das öffentliche Interesse an der Information überwiegt und die Information nicht auf einem anderen Weg beschafft werden kann. Die Schweizer Illustrierte informiert nach Abschluss einer verdeckten Recherche die Betroffenen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei schweren Vorwürfen holt die Schweizer Illustrierte eine Stellungnahme ein. Sie gibt die Sicht der in der Kritik stehenden Person oder Unternehmen mit ihren besten Argumenten wieder. 

Umgang mit Zitaten

Bei Zitaten und Interviews gilt das gesprochene Wort. Gegenlesen dient nur dazu, Missverständnisse zu vermeiden, Versehen zu korrigieren und Unklarheiten zu präzisieren. Es ist nicht zulässig, Zitate inhaltlich umzugestalten, Antworten zu ändern, Fragen einzufügen und tatsächlich gemachte Aussagen zurückzunehmen.
Zitate und Interviewaussagen können nur in Ausnahmefällen zurückgezogen werden (wenn die zitierte Person schwere Nachteile zu gewärtigen hätte – etwa eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung).

Identifikation in Text und/oder Bild (Namensnennung, Bild)

Die Schweizer Illustrierte identifiziert Personen, wenn diese einwilligen, eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder das berechtigte öffentliche Interesse den Schutz der Privatsphäre überwiegt.

Recht auf Vergessen

Die Schweizer Illustrierte beachtet das Recht auf Vergessen.
Liegt ein Vorfall lange zurück, wird er nicht mehr Gegenstand einer Berichterstattung, falls das öffentliche Interesse an der Erwähnung tatsächlich erloschen ist. Erneuert sich das öffentliche Interesse durch erneute, ähnliche Missstände, ist eine Berichterstattung weiterhin möglich.

Online-Artikel werden nur in Ausnahmefällen gelöscht.
Denn neben dem Recht auf Vergessen gilt es, die Archivwahrheit zu berücksichtigen. Was einmal richtig war, soll so dokumentiert bleiben, auch wenn das öffentliche Interesse an einer Publikation mit Zeitablauf abnimmt. Artikel werden nur gelöscht, wenn Anonymisierungen und Anmerkungen das Recht auf Vergessen nicht zu wahren vermögen. 

Unabhängigkeit und Transparenz

Persönliche Unabhängigkeit
Interessenkonflikte: Hat eine Redaktorin oder ein Redaktor eine zu grosse persönliche Nähe oder Interessenbindung zu einem Thema, gibt sie das Thema in der Regel weiter. Tritt sie trotzdem als Autorin oder Autor auf, macht die Schweizer Illustrierte die besondere Nähe oder Bindung transparent.

Politische Mandate
Schweizer-Illustrierte-Redaktorinnen und -Redaktoren sind keine Erstunterzeichnerinnen oder Erstunterzeichner von Initiativen oder Referenden. Sie haben auf Bundesebene kein politisches Mandat inne. Falls dies ausnahmsweise trotzdem geschieht, macht es die Schweizer Illustrierte transparent. Für politische Mandate oder Nebenbeschäftigungen muss beim Chefredaktor und Human Resources eine Bewilligung eingeholt werden.
Firmennähe: Schweizer-Illustrierte-Redaktorinnen und -Redaktoren, die wegen persönlicher Beziehungen oder wegen wirtschaftlicher Interessen bei einem Thema befangen sind, treten bei «grosser Nähe» in den Ausstand.
Geschenke: Im Sinne einer Faustregel sind Geschenke und Zuwendungen üblicherweise als zulässig einzustufen, wenn sie innerhalb eines Tages verbraucht werden können.

Einladungen
Eine Einladung muss sich innerhalb der Grenzen geschäftsüblicher Gastfreundschaft bewegen. Bei Zweifeln über die Angemessenheit einer Zuwendung muss der oder die Vorgesetzte, die Rechtsabteilung oder Human Resources konsultiert werden.

Unabhängigkeit der Redaktion
Die redaktionelle Unabhängigkeit bleibt jederzeit gewahrt. Schweizer-Illustrierte-Redaktorinnen und -Redaktoren sind in Themenwahl, Recherche und Publikation unabhängig. 

Die Schweizer Illustrierte trennt klar zwischen redaktionellen Inhalten, Werbung, Kooperationen und Service-Angeboten. Inhalte, die nicht in der Verantwortung der Redaktion entstehen, werden klar gekennzeichnet, zum Beispiel als «Anzeige»,«Publireportage» oder «Native Advertising», und werden in Form, Gestaltung und Schrift vom journalistischen Angebot klar abgehoben.

Social-Media-Richtlinien
Für die Nutzung von Social-Media-Plattformen durch Schweizer-Illustrierte-Mitarbeitende (Redaktion und Services) gelten die Social-Media-Guidelines von Ringier Axel Springer Schweiz. 

Werbemarkt

Neben den Einnahmen aus dem Nutzermarkt (zum Beispiel Abos, Service-Dienstleistungen und Buchverkäufen) fusst das Geschäftsmodell der Schweizer-Illustrierte auch auf Einkünften aus Werbung (Print und Digital). 

Grundsätze

Redaktionelle Unabhängigkeit
Die Redaktion nimmt keine Weisungen von Werbekunden entgegen, einzig Platzierungswünsche werden, wo möglich, berücksichtigt. Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Werbeaufträgen nicht zur Bedingung gemacht werden.

Unabhängigkeit der Werbung
Grundsätzlich stehen Werbeplätze in der Schweizer Illustrierten sämtlichen interessierten Anzeigenkunden offen. Die Schweizer Illustrierte nimmt keinen Einfluss auf die Inhalte der Werbung, solange diese im Einklang mit den geltenden Insertionsbedingungen stehen. Daraus folgt, dass Werbung, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und nicht gegen Treu und Glauben verstösst, grundsätzlich frei publiziert werden darf. 

Ablehnung von Anzeigen 
Die Schweizer Illustrierte hat das Recht, Anzeigen, Spezialitäten (Beilagen etc.) sowie sonstige Formen von werblichen Print- oder Online-Inhalten ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

Generelle Ausschlüsse
Die Publikation von Werbeanzeigen für Raucherwaren, Spirituosen, Konsumkredite und unlautere Geschäftspraktiken ist ausgeschlossen. Die Schweizer Illustrierte publiziert keine klar rassistischen, sexistischen oder diskriminierenden Werbeanzeigen.

Politische Anzeigen
Sämtliche Werbemittel, die zur Meinungsbildung im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen beitragen sollen, werden als Anzeigen gekennzeichnet und müssen klare Angaben zur Identifikation der Auftraggeber enthalten. 

Sonderwerbeformen
Sonderwerbeformen (zum Beispiel auf der Titelseite der Zeitung oder auf der Homepage von Schweizer-Illustrierte.ch) werden vom Verlag individuell geprüft und in enger Abstimmung mit der Redaktion bewilligt.

Deklaration von Werbung in redaktionellen Umfeld

Publireportagen
Bei Publireportagen handelt es sich um Texte, die der Werbekunde erstellt hat und die er allein verantwortet. Sie unterscheiden sich in der Gestaltung von regulären Artikeln und sind mit dem Wort «Publireportage» oder «Native Advertising» gekennzeichnet. Zudem ist der Werbekunde respektive Absender der Publireportage klar ersichtlich.

Extras und Specials (Sponsoring)
Die Schweizer Illustrierte publiziert separate Beilagen (Specials), die in einzelnen Fällen durch einen finanziellen Beitrag von Anzeigenkunden und Sponsoren an die Produktionskosten ermöglicht werden. Auch dabei macht die Schweizer Illustrierte den Unterschied zwischen Werbung und journalistischen Inhalten transparent. Die definitive Themenauswahl, die Recherche, die Auswahl der zitierten Experten, die Bildauswahl und die Ausrichtung der Artikel liegen in der Kompetenz der Redaktion. Sie hat die Hoheit über den redaktionellen Inhalt.

Sponsored Video (nur Schweizer-Illustrierte.ch und Social Media)
Sponsored Videos werden vom Bewegtbild-Team von Ringier Axel Springer Schweiz erstellt und von der Chefredaktion der Schweizer Illustrierte verantwortet. Die Themenauswahl, die Recherche, die Auswahl der zitierten Experten, die Bildauswahl und die Ausrichtung der Videos liegen in der Kompetenz der Redaktion. Für sein Sponsoring erhält der Kunde prominente Platzierungen im Video. Weitere Informationen zu Werbeformaten auf Schweizer-Illustrierte.ch sind hier ersichtlich.

Social Media
Die Schweizer Illustrierte schaltet regelmässig Werbung auf ihren Social-Media-Kanälen. Werbebotschaften (Posts) werden immer eindeutig als Werbung markiert. Dabei nutzt die Schweizer Illustrierte die von den Betreibern der Plattformen vorgeschriebenen Markierungsmethoden, ergänzt um eigene Bestimmungen. Für die Moderation von Nutzerkommentaren zu Werbeposts kommen die Community-Management-Richtlinien (Netiquette) der Schweizer Illustrierten zur Anwendung. 

Umgang mit Kunden

Das Marketing der Schweizer Illustrierten verhält sich allen Kundinnen und Kunden gegenüber wertschätzend und entgegenkommend, lehnt jegliche Art der Diskriminierung ab und instruiert die Dienstleister entsprechend.

Bei einem Zielkonflikt zwischen den ökonomischen Zielen des Nutzermarketings und den Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten der Kunden oder Nichtkunden werden die Rechte der Personen höher gewertet als die ökonomischen Ziele.

Werbemittelgestaltung

Die Werbemittel der Schweizer Illustrierten sind transparent und vollständig hinsichtlich der Angebote, der Auftragskonditionen und der Rahmenbedingungen. Gestaltung und Inhalte der Werbemittel unterstützen die Lesbarkeit und entsprechen der Wahrheit. Unklare Aussagen werden in den Botschaften wann immer möglich vermieden. 

Einsatz der Kundenadressen

Das Schweizer-Illustrierte-Marketing stellt ein permanentes Qualitätsmanagement der Kunden- und Kontaktdaten sicher. So werden die Häufigkeit der Kontaktaufnahme und die Sicherung der Kundendaten kontrolliert und Adressdaten von Personen, die keine Werbung wünschen, aussortiert. 

Datenschutz und Umgang mit Kundenbegehren

Das Schweizer-Illustrierte-Marketing orientiert sich in seinem Handeln an den Vorgaben des Schweizer Datenschutzrechts und der Datenschutzbeauftragten (Data Protection Officer) der Ringier-Gruppe. 
Das Schweizer-Illustrierte-Marketing bemüht sich um Datenvermeidung und Datensparsamkeit, sodass bei der Datenverarbeitung nur die personenbezogenen Daten verwendet werden, die für den jeweiligen Dateneinsatz unbedingt notwendig sind. Weitere Angaben können den Datenschutzbestimmungen der Schweizer Illustrierten entnommen werden. 

 

 

 

am 4. Juni 2024 - 09:00 Uhr