Kinder kosten Geld – und manchmal mehr als gedacht. Ob Hilflosenentschädigung, Familienzulagen oder Alimente, in der Schweiz haben Eltern mehrere Anlaufstellen für finanzielle Unterstützung. Aber wo sind die Grenzen? Ein Überblick über drei Finanzhilfen – und was Familien dazu wissen müssen.
1. ADHS – Finanzielle Unterstützung bei Lernschwächen?
Eltern von Kindern mit Lernschwächen wie ADHS stehen oft vor hohen Zusatzkosten. Nachhilfe, Förderkurse oder spezielle Betreuung – all das kann teuer werden. Gibt es hier aber Unterstützungsgelder? «Nein, leider nicht», sagt Corinne Strebel, Leiterin des Beobachter Beratungszentrums und Autorin des Buches Finanzhilfen.
Nur bei stark beeinträchtigten Kindern, die im Alltag erheblich mehr Unterstützung benötigen, kann unter Umständen eine Hilflosenentschädigung beantragt werden. «Das Kind muss am Tag vier Stunden mehr Aufwand generieren als ein gesundes, gleichaltriges Kind. Das ist extrem viel.» Zudem sei man für diese Form der Entschädigung erst berechtigt, wenn das Kind in mehr als zwei allgemeinen Lebensverrichtungen wie beispielsweise Essen, Kleiden, Körperpflege oder Fortbewegung Unterstützung braucht.
Corinne Strebel ist Leiterin des Beobachter Beratungszentrums und Autorin des Buches «Finanzhilfen». Den Ratgeber gibt es für CHF 29.90 hier.
Beobachter Edition2. Höhere Kinderzulagen – Was hat sich geändert?
Die Kinderzulagen wurden im letzten Jahr leicht erhöht. Pro Kind erhaltet ihr bis zum 16. Lebensjahr 216 Franken im Monat. Ist das Kind in der Ausbildung, habt ihr Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von 268 Franken pro Monat. Kantonal oder je nach Arbeitgeber kann es auch Sonderzulagen geben. Es lohnt sich, beim Unternehmen oder der Familienausgleichskasse nachzufragen.
Ein interessanter Fakt zu den Zulagen: Arbeitet ihr in unterschiedlichen Kantonen und seid beide anspruchsberechtigt auf Familienzulagen, kann die Person mit dem Zweitanspruch den Differenzbetrag von Wohnkanton und Arbeitskanton bei der Familienausgleichskasse beantragen.
3. Alimentenbevorschussung – Wann habe ich Anspruch?
Lebt ihr getrennt, zahlt in der Regel ein Elternteil Alimente. Wenn dieser nicht zahlt, kann der andere Elternteil eine Alimentenbevorschussung beantragen. Doch das geht nur unter bestimmten Bedingungen: «Ohne einen schriftlichen Vertrag oder ein Gerichtsurteil gibt es nichts.»
Wer nicht verheiratet war und keinen von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag abgeschlossen hat, kann keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung geltend machen. Oder wenn der Alimentenschuldner so wenig verdient, dass er gar keine Alimente bezahlen kann. Alimentenbevorschussung gibt es nur, wenn der Schuldner zahlen könnte, es aber nicht macht, führt Strebel aus.
Das eigene Einkommen und Vermögen spielen ebenfalls eine Rolle. Liegt es über der kantonal festgelegten Grenze, gibt es keine Vorschüsse, selbst wenn der andere Elternteil nicht zahlt.