Im Fall der Nordirin Shelby Lynn, die nach einem Rammstein-Konzert im litauischen Vilnius schwere Vorwürfe erhoben hatte, gibt es neue Erkenntnisse. In einer Pressemitteilung gaben die Anwälte von Frontmann Till Lindemann (60) bekannt: «Um die Vorwürfe von Frau Lynn weiter aufzuklären, haben wir für unseren Mandanten eigene Untersuchungen veranlasst.»
Hierzu wurden die Bluterguss-Bilder sowie -Videoaufnahmen, die Lynn direkt nach dem Konzert in den sozialen Medien veröffentlicht hatte, dem Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vorgelegt. Das Ziel: «Insbesondere sollte beurteilt werden, ob die Verletzungen auf eine körperliche Misshandlung zurückgeführt werden könnten.»
Das Gutachten, demnach erstellt von Prof. Dr. Markus Rothschild, dem Direktor des Instituts, lege nahe, dass «ein Unfallgeschehen ohne Fremdeinwirkung als wahrscheinlichste Ursache» für die auf den Bildern zu sehenden Verletzungen sei. «Völlig ausgeschlossen» sei eine Fremdeinwirkung zwar dennoch nicht, doch seien «die Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht» nicht «typisch für eine Fremdeinwirkung».
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Rothschild beim Vorwurf von sexualisierter Gewalt, für den es bei den «dokumentierten Verletzungen» der Zeugin «insbesondere keine Hinweise» gebe. «Zwar kann auch hier allein anhand der Verletzungsbefunde eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt fanden sich aber auch keine Hinweise auf eine sexualisierte Gewalt.»
Kein Ermittlungsverfahren in Litauen
Vor wenigen Tagen hatte zudem die Staatsanwaltschaft Vilnius die Entscheidung der litauischen Polizei bekräftigt, kein Ermittlungsverfahren gegen Till Lindemann einzuleiten. Dieser Entschluss sei laut der Pressemitteilung vom 23. Juni «nach ordnungsgemässer Untersuchung und Bewertung der zur Klärung der Umstände des Vorfalls erhaltenen Daten» geschehen. Zur weiteren Begründung hiess es: «Die Entscheidung, die Einleitung einer vorgerichtlichen Untersuchung des Sachverhalts zu verweigern, erfolgte aufgrund der Schlussfolgerung, dass zum Tatzeitpunkt kein Verhalten vorlag, das die Tatbestandsmerkmale einer Straftat oder eines Vergehens enthielt.»